Archiv für die Kategorie ‘Recht’

Lohnfortzahlungsmissbrauch bei Krankheit aufdecken

Von: floordirekt

Mit der Detektei Fritsch Lohnfortzahlungsmissbrauch bei Krankheit aufdecken

Ihr Detektiv in München – die Detektei Fritsch hilft Ihnen dabei, den Missbrauch von Lohnfortzahlungen bei Krankheit, der dem eigenen Unternehmen zum Teil sehr großen Schaden bringen kann, aufzudecken.

Es passiert nicht selten, dass der Arbeitgeber die Krankmeldung des Arbeitnehmers anzweifelt – und das zu recht. Gerade wenn die Krankenscheine sich an Brückentagen stapeln, sich abgemeldet wird, nachdem ein Urlaubsantrag abgelehnt wurde oder gerade zu besonderen Anlässen wie einem Volksfest oder ähnlichem viele Mitarbeiter krank sind, ist berechtigt zu hinterfragen, ob wirklich alles mit rechten Dingen zugeht.

In solchen Fällen ist zu empfehlen den Detektiv München bzw. die Detektei Fritsch aus München hinzuzuziehen. Diese ist unter anderem auf den Lohnfortzahlungsmissbrauch bei Krankheit spezialisiert. Gründlich ausgebildete Detektive überprüfen, ob das Verhalten des Arbeitnehmers nicht genesungswidrig ist. Dazu gehören Verhalten, die nicht dazu dienen, um wieder gesund zu werden. Kneipenbesuche, Arbeiten in anderen Unternehmen oder auch Freizeitaktivitäten wie das Vergnügen auf dem Tennisplatz sind hier vor allem zu erwähnen.

Sollte der Arbeitnehmer entlarvt werden, so hat der Arbeitgeber Anspruch auf Schadensersatzzahlung. Und diese sind gerade bei längeren „Krankheiten“ gar nicht so unerheblich.

Ihr Detektiv München – die Detektei Fritsch bietet eine transparente Kostenstruktur. Somit ist es jedem Unternehmer mit einfachster Rechnung möglich zu ermitteln, was die Beauftragung des Detektivs kosten und dann im Vergleich zu dem Erhalt aus der Schadensersatzzahlung einbringen wird. Machen Sie Ihre eigene Rechnung und eventuell landen Sie danach bei Ihrem Detektiv München.

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Berufsbekleidung vom Arbeitgeber?

Von: alex

Berufsbekleidung oder Dienstkleidung? Diese Zuordnung ist das entscheidende Kriterium, wenn es darum geht, wer die am Arbeitsplatz zu tragende Kleidung bezahlen muss, Arbeitnehmer oder Arbeitgeber.

Bei der Ausübung sehr vieler Berufe ist man in der Wahl der Kleidung in verschiedener Form eingeschränkt. Das gilt insbesondere für Arbeitnehmer wie Polizisten, deren Uniformen jedermann ganz unwillkürlich als zwingend zu ihrem Beruf gehörig betrachtet. Auch das Tragen von bestimmter Sicherheits- oder Schutzkleidung ist in vielen Berufen, etwa in der Industrie oder im medizinischen Bereich, Vorschrift. Doch darüber hinaus gelten in den meisten Unternehmen Kleidungsvorschriften, an die sich der Arbeitnehmer zu halten hat. Sind alle diese Fälle gleich zu behandeln, wenn es darum geht, wer die Kosten für die Kleidung zu tragen hat?

Die Antwort lautet: Nein. Der Gesetzgeber unterscheidet hier zwischen Arbeits- oder Berufsbekleidung auf der einen Seite und Dienstkleidung auf der anderen. Arbeits- oder Berufsbekleidung ist vom Arbeitnehmer zu kaufen und zu bezahlen, Dienstkleidung hingegen ist vom Arbeitgeber zu stellen und von ihm ist auch die Reinigung zu bezahlen.

Wer einen Arbeitsplatz in einem Unternehmen gefunden hat, das nur einen förmlichen Kleidungsstil verlangt, wird die entsprechende Kleidung aus eigener Tasche finanzieren müssen, denn hier handelt es sich um normale Arbeits- oder Berufsbekleidung, die auch außerhalb des Arbeitsplatzes getragen werden kann, keine gesonderte Kenntlichmachung der Zugehörigkeit zum Unternehmen darstellt und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch nicht abzugeben ist. Ist es dem Träger hingegen nicht gestattet, die Kleidung außerhalb der Arbeitszeit zu tragen, sind Schnitt, farbliche Zusammenstellung und Material genau vorgegeben und liegt die Absicht vor, den Träger der Kleidung als Mitarbeiter kenntlich zu machen, sind die Kriterien für die Einordnung als Dienstkleidung gegeben.

In der Praxis sind die Fälle oft nicht eindeutig und werden nicht selten in einer Einzelfallentscheidung vor Gericht geklärt. Arbeitnehmer die ihre Arbeits- oder Dienstkleidung bereits selbst gekauft haben, sollten dann die Möglichkeiten der steuerlichen Absetzbarkeit über die Werbungskosten prüfen. Dabei stehen die Chancen umso besser, je eindeutiger es sich um Dienstkleidung handelt. Bei Beträgen bis zur Werbungskostenpauschale von derzeit 902 Euro verlangt das Finanzamt in der Regel keine Kaufbelege. Höhere Beträge müssen dann in vollem Umfang konkret nachgewiesen werden.

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Auch mal wieder: Neues Widerrufsrecht?

Von: floordirekt

Aufgrund EU-Vorgaben könnte es demnächst schon wieder ein ganz neues Widerrufsrecht geben – das alte Neue ist ja schließlich schon ein halbes Jahr alt…

Unser Partner, die IT-Recht-Kanzlei in München, meldet heute:
Bald wieder eine neue Widerrufsbelehrung? Bundesregierung bringt Gesetzesentwurf über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge ein.
Aufgrund der Rechtsprechung des EuGH im Jahr 2009 (Urteil vom 03.09.2009, Rechtssache C 489/07, der Fall „Messner“) sieht sich die Bundesregierung veranlasst das bestehende Widerrufs- bzw. Rückgaberecht des Verbrauchers, insbesondere die Rechtsfolgen zum Wertersatz anzupassen. In seiner Entscheidung urteilte der EuGH, dass die bestehende deutsche Regelung zum Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen, nach der ein Unternehmer von einem Verbraucher für die Nutzug der im Fernabsatz verkauften Waren bei fristgerechtem Widerruf generell Wertersatz verlangen kann, gegen Gemeinschaftsrecht verstößt.

Den ganzen Artikel lesen Sie über den Link oben.

Wir meinen: Das freut doch alle Onlinehändler – die haben ja eh nix zu tun als den ganzen Tag nur das Geld zu zählen, das sie über ihre Shops verdienen… da werden die doch das bisschen Widerrufsrecht auch mal wieder ändern können (das wievielte Mal ist das eigentlich, hab schon aufgehört zu zählen?)
Und die Abmahnanwälte freuen sich natürlich auch, wenn es wieder ein paar Millionen Shops gibt, die das nicht rechtzeitig machen… da kannman ja endlich mal wieder ein paar Serienabmahnungen rauszuschicken…
Da hilft wahrscheinlich erst mal nur:  Zum nächsten Heissgetränkeautomaten marschieren, ein paar Cent reinschmeißen und sich einen guten Kaffee ziehen… und abwarten.

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Neue Rundfunkgebühren laut Gutachten verfassungswidrig

Von: floordirekt

Golem meldet heute:
Rundfunkgebührenreform laut Sixt-Gutachten verfassungswidrig

Die geplante Reform der Rundfunkgebühren stößt nicht nur aus Datenschutzgründen auf Kritik, sondern soll laut einem neuen Gutachten auch teilweise verfassungswidrig sein. Das Gutachten wurde vom Autovermieter Erich Sixt in Auftrag gegeben.

Sixt und verschiedene Wirtschaftsverbände befürchten deutlich höhere Mehrbelastungen für die Wirtschaft, obwohl die Umstellung auf die neue Form der Erhebung ursprünglich “aufkommensneutral” ausfallen sollte. Sixt hatte deshalb laut Wirtschaftswoche ein Gutachten erstellen lassen und kürzlich an die Staatskanzleien verschickt.

In dem Sixt-Gutachten zeigt der Staats- und Medienrechtsexperte Christoph Degenhardt, dass die Umstellung der ARD und dem ZDF 1,6 Milliarden Euro an Mehreinnahmen in die Kassen spiele. 2009 hatten die öffentlich-rechtlichen Sender 7,6 Milliarden Euro allein aus Gebühren eingenommen. Möglich sei das, da die geplante Reform nicht nur in Bezug auf Mietfahrzeuge, sondern auf alle gewerblichen Kraftfahrzeuge in mehreren Punkten verfassungswidrig sei.

So würden Nutzer von Mietfahrzeugen anders als Betriebsangehörige, die gemeinsam Radio hörten, gar keine Empfangsgemeinschaft bilden. Zudem handle es sich um einen Systembruch, wenn die Gebühr künftig pro Haushalt erhoben, bei Mietfahrzeugen jedoch weiter pro Gerät kassiert würde.

Den kompletten Artikel bei Golem hier lesen

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Abmahnung bei eBay, Amazon und Online-Shops

Von: floordirekt

Die IT-Recht-Kanzlei in München bringt in ihrem Newsletter eine gute Übersicht über Abmahnungen bei ebay, amazon und Online-Shops und eine Auflistung von z.Zt. 502 gängigen Abmahngründen.

Diese Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und sagt nichts darüber aus, ob die genannten Abmahngründe tatsächlich wettbewerbsrechtlich relevant sind. Eines wird jedoch deutlich: Nahezu unüberschaubar sind die Rechtsvorschriften geworden, die beachtet werden müssen – beinahe endlos scheinen die Informations- und Hinweispflichten der Händler zu sein.

Zum Artikel gehts hier: Abmahnungen

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Arbeitszimmer-Regelung

Von: floordirekt

Kurzhinweis zur Absetzbarkeit von Arbeitszimmern:
Wie letzte Woche bekannt wurde, hat das Bundesverfassungsgericht die aktuelle Arbeitszimmer-Regelung gekippt!

Für Gewerbetreibende bedeutet dies, dass vorläufig das Arbeitszimmer wieder voll abzugsfähig ist – sofern kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Diese Abzugsfähigkeit gilt erstmal solange, bis ein neue Gesetzesregelung getroffen wird. Diese wird sehr wahrscheinlich rückwirkend ab 2007 die Abzugsfähigkeit wieder auf 1.250 EUR beschränken.

Tipp: Abschlüsse inkl. Ausgaben für Arbeitszimmer dem Finanzamt einreichen – diese Fälle werden offen gehalten werden, bis der Gesetzgeber reagiert.

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Richter kippen Arbeitszimmerregelung

Von: alex

Mit Beschluss vom 06. Juli 2010 ist die bisherige Regelung der steuerlichen Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers als verfassungswidrig anzusehen. Damit wird die seit 2007 geltende verschärfte Regelung im Steuerrecht gekippt.
Die Regelung von 2007 erlaubte den steuerlichen Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur unter bestimmten Bedingungen. Es war also nur möglich einen steuerlichen Nutzen zu ziehen, wenn das Arbeitszimmer zu Hause auch als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit galt. Es kann nicht sein, dass der Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit hat steuerrechtliche Abzüge von Aufwendungen geltend zu machen , obwohl für die betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zu Verfügung steht, als das Arbeitszimmer zu Hause.
Der Gesetzgeber ist nun vom Verfassungsgericht aufgerufen, rückwirkend ab 2007 eine Neuregelung zu treffen. Nun wird vom Bundesfinanzministerium eine sachgerechte Lösung erwartet.

Laut dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts muss das heimische Arbeitszimmer nun nicht mehr den Mittelpunkt der gesamten Arbeit darstellen. Es reicht wenn der Arbeitnehmer nur einen Teil seiner Arbeit dort verrichtet.
Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Arbeitgeber keinen alternativen Arbeitsplatz für die zu verrichtenden Tätigkeiten zur Verfügung stellt.

Der Bundesfinanzhof hatte bereits mit dem Beschluss vom 25. August 2009 ernsthafte Zweifel geäußert, ob das seit dem 01.01.2007 geltende Verbot mit der Verfassung im Einklang steht. Es ging um den Fall eines Lehrerehepaares, das kein anderes Arbeitszimmer als das häusliche zur Verfügung hatte. In diesem speziellen Fall hat der BFH per Eilbeschluss das Finanzamt angewiesen, die Aufwendungen für das Arbeitszimmer bis auf weiteres auf die Lohnsteuerkarte einzutragen und diese zu akzeptieren.

Na endlich; wir, die auf den heimischen Arbeitsplatz angewiesen sind, haben lange genug auf eine Neuregelung gewartet und können nun endlich aufatmen.

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Neues Widerrufsrecht – 33 Fragen und Antworten

Von: floordirekt

Anlässlich des Inkrafttretens der Gesetzesänderung im Widerrufsrecht hat die IT-Recht Kanzlei einige Frequently-Asked-Questions (FAQs) zur  Thematik und die entsprechenden Antworten zusammengetragen.

Klicken Sie einfach zum Artikel von Daniel Huber von der IT-Recht Kanzlei und lesen Sie alle Fragen und Antworten zum Widerrufsrecht

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Ehrenamt bleibt Ehrenamt

Von: alex

In der Arbeitswelt gibt es zuweilen knifflige Fälle und Situationen, in denen die Rechtslage einen äußerst unübersichtlichen Eindruck hinterlässt. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Betrieb Pleite geht und sich infolgedessen in der Auflösung befindet. Eine Frage, die in diesem Zusammenhang aufkommt, betrifft die Abwicklung. Was geschieht mit den Betriebsratsmitgliedern, die sich den Abwicklungsaufgaben des sich auflösenden Betriebes annehmen müssen?

Die Antwort in der Kolumne “Mein Urteil” der Frankfurter Allgemeinen Zeitung fällt deutlich und ziemlich unzweideutig aus: Was die Bezahlung anbelangt, gilt der Grundsatz: Ehrenamt bleibt Ehrenamt – und wird nicht bezahlt. Was vor der Firmenpleite durch das reguläre Gehalt und/oder Arbeitszeitregelungen abgedeckt worden ist, wird im Falle des betrieblichen “Burn-Outs” zur unbezahlten Mehrleistung.

Entschieden hat das Bundesarbeitsgericht, genauer gesagt der Siebte Senat desselben. Entsprechend müssen die Betriebsratsmitglieder des “Pleitegeiers” in den sauren Apfel beißen und ohne jegliche arbeitszeitliche Entschädigung ihre Pflicht erfüllen. Grund dafür ist das Betriebsverfassungsgesetz, das ein so genanntes Restmandat für den Fall der Firmenpleite vorsieht. Durch das Restmandat werden sämtliche Abwicklungsaufgaben abgedeckt.

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Neue gesetzliche Widerrufsbelehrung

Von: alex

veröffentlicht von Daniel Huber auf IT-Recht Kanzlei.

Was ändert sich ab dem 11. Juni im Widerrufsrecht?

Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 11. Juni 2010 den Wortlaut des § 355 BGB wesentlich geändert. Die Absätze zwei bis vier wurden komplett umformuliert. Daraus folgt nun, dass

  • die Widerrufsfrist 14 Tage dauert, wenn die (vollständige) Widerrufsbelehrung dem Verbraucher spätestens zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Textform mitgeteilt wird (dies galt schon bisher, s.o.)
  • die Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen (somit bei vielen Verträgen, die im Internet geschlossen werden) auch dann 14 Tage dauert, wenn die (vollständige) Widerrufsbelehrung unverzüglich nach Vertragsschluss dem Verbraucher in Textform (z.B. als E-Mail) mitgeteilt wird.
  • die Widerrufsfrist einen Monat dauert, wenn die Mitteilung (also Belehrung) nicht mehr unverzüglich nach Vertragsschluss, sondern später stattfindet.

Diese Gesetzesänderung führt dazu, dass in allen Fällen, in denen der Verkäufer dem Verbraucher aus praktischen oder technischen Gründen (bei einer Ebay-Auktion weiß der Verkäufer ja erst mit dem Ende der Auktion, wer sein Vertragspartner ist) zwar unmittelbar, aber eben doch erst nach Vertragsschluss die Widerrufsbelehrung in Textform (etwa in Form einer E-Mail) zukommen lässt, nun nicht mehr ein einmonatiges, sondern nur noch ein zweiwöchiges Widerrufsrecht besteht.

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