Archiv für die Kategorie ‘Recht’

Hoehere Gewalt im Arbeitsrecht

Von: alex

Tagelang hatte sie den europäischen und damit auch weite Teile des internationalen Luftverkehrs in ihrem ominösen Griff. Die Aschewolke des isländischen Vulkans Eyjafjallajökull sorgte nicht nur am Himmel für einen lang anhaltenden Wirbel. Auch auf der Erde geriet so manches aus den Fugen.

Mitarbeiter kamen zu spät oder gar nicht an ihren Arbeitsplatz, dringend benötigte Waren wurden nicht rechtzeitig geliefert. In einem Produktionssystem, das sich in beträchtlichem Maße auf die “just-in-time”-Lieferung ausgerichtet hat, sorgte dies in vielen Betrieben für Chaos, Stillstand und erhebliche Ausfallkosten.

Wer aber haftet in einem solchen Fall von höherer Gewalt? Können beispielsweise Arbeitgeber im Nachhinein Überstunden verlangen, um die ausgefallene Produktion wieder aufzuholen? Nur bedingt, wie ein Artikel in der Wochenzeitung die Zeit recherchiert hat. Bei höherer Gewalt haftet der Chef zeigt, wie das deutsche Arbeitsrecht mit Fällen höherer Gewalt verfährt.

GD Star Rating
loading...

Verkauf von Fußballtrikots ist keine unerlaubte Werbung

Von: alex

veröffentlicht von Rechtsanwalt Max-Lion Keller, LL.M., Mitarbeiter IT-Recht Kanzlei

Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat entschieden, dass der Verkauf von Fußballtrikots, die mit der Aufschrift eines in Deutschland nicht konzessionierten Wettveranstalters versehen sind, keine unerlaubte Glücksspielwerbung darstellt.

In der Sportartikelabteilung eines Warenhauses in Bremen werden u. a. Fußballtrikots der Vereine AC Mailand und Real Madrid verkauft. Auf den Trikots befindet sich die Aufschrift eines in Gibraltar konzessionierten Wettveranstalters, der jeweils Hauptsponsor der beiden Vereine ist. Das Stadtamt Bremen hat den Verkauf dieser Trikots als eine nach dem Glücksspielstaatsvertrag unerlaubte Werbung eingestuft. Dem Inhaber des Warenhauses wurde mit einer Ordnungsverfügung vom 04.09.2009 untersagt, die Trikots weiter zum Verkauf anzubieten. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro angedroht.

Das Verwaltungsgericht Bremen hatte in einem Beschluss vom 15.10.2009 die sofortige Vollziehung dieser Verfügung ausgesetzt. Es betrachtete den Verkauf – wie die Behörde – zwar grundsätzlich als unzulässig, bemängelte allerdings die Ermessenserwägungen des Stadtamtes und ordnete aus diesem Grund den Stopp der sofortigen Vollziehung an.

Die von der Behörde mit der Beschwerde angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist jetzt vom Oberverwaltungsgericht im Ergebnis bestätigt worden. Die Trikots können damit weiter zum Verkauf angeboten werden.

Anders als das Verwaltungsgericht sieht das Oberverwaltungsgericht aber bereits im Ansatz keinen Anlass für ein behördliches Einschreiten. Werbung betreibe nur, wer gezielt den Absatz von Waren oder Dienstleistungen fördern wolle. Das sei bei dem Verkauf der Trikots nicht der Fall. Es handele sich bei ihnen um sog. Fansportartikel. Vergleichbare Trikots würden auch von zahlreichen anderen Fußballvereinen angeboten werden. In keinem Fall gehe es dem Warenhaus darum, Werbung für die jeweiligen Vereinssponsoren zu machen. Es solle allein die Nachfrage nach entsprechenden Artikeln befriedigt und dadurch ein Verkaufserlös erzielt werden. Das stelle keine unerlaubte Werbung dar.

Beschluss vom 23.03.2010, Az.: 1 B 356/09

Quelle: PM des  Oberverwaltungsgericht Bremen

GD Star Rating
loading...

Kippenpause gerichtlich gekippt

Von: alex

Den Rauchern geht es mehr und mehr an den Kragen. Wie das Oberverwaltungsgericht Münster jüngst beschlossen hat, sind Zigarettenpausen während der Arbeitszeit nicht zulässig. In dem dazu verfassten Artikel der Wochenzeitung die Zeit wird das Urteil unter dem Titel Raucherpausen sind keine Arbeitszeit genauer beleuchtet.

Das Urteil könnte wegweisend sein. Es ist anzunehmen, dass in weiteren Fällen genauso entschieden wird wie in Münster. Dass es zu neuerlichen Klagen kommt, liegt auf der Hand. Arbeitgeber sind selbstverständlich daran interessiert, die kostbare Arbeitszeit möglichst effizient zu nutzen. Auch ist es wesentlich leichter, ein generelles Verbot auszusprechen als umständlich von Einzelfall zu Einzelfall zu entscheiden.

Wann ist eine Zigarettenpause legitim? Und wie oft? Warum dürfen Starkraucher öfter Pausen machen als Gelegenheitsqualmer? Dabei geht es letztlich nur um die passende Begründung des Verbotes. Wenn ein Arbeitgeber Zigarettenpausen unterbinden will, muss er nur das richtige Argument vorbringen. Das wohl stichhaltigste lautet Gleichberechtigung. Schließlich ist die Arbeitsunterbrechung von Nichtrauchern auch nicht erlaubt.

Wo also hin mit der lieben Sucht? Es ist zu erwarten, dass bei einer flächendeckenden Wiederholung des Rauchverbots Nicotinpflaster und -kaugummis eine neue Hochkonjunktur erleben. Auch Meditationen und Akupunktur können helfen. Am Ende bleibt den Rauchern nichts übrig, als endlich gesünder zu leben.  So was Blödes!

GD Star Rating
loading...

Maultaschen und Kopierpapier

Von: alex

Fehlverhalten im Büro, die Entwendung von Arbeitsmaterialien oder das Mitnehmen von übrig gebliebenem Firmenessen, kann schwer wiegende Folgen haben. Wohlgemerkt: Kann. Warum es in dem einen Fall zur Kündigung, in dem anderen Fall zu einer offenen Aussprache ohne weitere Konsequenzen kommt, liegt an mehreren Faktoren.

In der Süddeutschen Zeitung ist man dem Thema nachgegangen. Das machen alle so recherchiert Fakten zur der Frage, inwiefern sich Gewohnheitsrecht und Arbeitsrecht miteinander vereinbaren lassen. Fakt ist: Es gibt tatsächlich so etwas wie ein Gewohnheitsrecht innerhalb der Arbeitszeiten, die so genannte “Firmenübung”.

Einen Haken hat die Sache allerdings. Voraussetzung für die Geltung einer Firmenübung ist, dass es sich bei deren Initiator um den Arbeitgeber handelt. Außerdem kommt es auf die Häufigkeit der Wiederholungen und auf die einzelnen Sachverhalte an. Um solch rechtlichen Feinheiten aus dem Wege zu gehen, wäre es auch nach Meinung der Autoren das Beste, für ein offenes Betriebsklima zu sorgen.

Bei vorhandenem Vertrauen zwischen Firmenleitung und Mitarbeiter wird man sich von Fall zu Fall auf Lösungen und Kompromisse verständigen können, ohne groß die Paragraphen bemühen zu müssen. Meist ist es gerade ein gestörtes Betriebsklima oder ein zerrüttetes Vertrauensverhältnis, das überhaupt erst zu “Kavaliersdelikten” am Arbeitsplatz führt. Also Ihr lieben Leute: Redet miteinander!

GD Star Rating
loading...

Online-Shops und Versandkosten

Von: alex

veröffentlicht im Newsletter der IT-Recht Kanzlei von Rechtsanwalt Max-Lion Keller, LL.M.

Nach  § 1 Abs.2 S.2 PAngVO sind Onlinehändler verpflichtet, neben dem Endpreis auch anzugeben, ob zusätzlich Versandkosten anfallen. Online-Händler, die ihre Versandkosten nach Gewicht staffeln, haben ihren Artikelbeschreibungen zwingend Gewichtsangaben beizufügen. Das gilt unter Umständen auch für die Produktübersichtsseite!

Immer wieder werden Online-Händler abgemahnt, die die Höhe der Versandkosten vom Gewicht ihrer  Produkte abhängig machen. Das Problem: Oftmals enthalten die Produktbeschreibungen keine Gewichtsangaben, so dass die Kunden keine Möglichkeit haben, sich die Höhe der Versandkosten selbst zu errechnen.

Die wettbewerbsrechtliche Beanstandung eines Konkurrenten lautet dann etwa wie folgt:

„(…)Sie teilen zwar mit, dass zusätzliche Versandkosten anfallen. So haben Sie eine Tabelle eingefügt, auf der die Versandkosten nach Gewicht gestaffelt sind. In vielen Ihrer Angebote fehlt jedoch beim Artikel die Gewichtsangabe, so dass der Verbraucher hierdurch nicht schlauer geworden ist.(…)“

Update (10.03.2010): Das Versandgewicht muss übrigens auch auf der Produktübersichtsseite angegeben sein, wenn dort bereit dem Kunden die Möglichkeit eröffnet wird, die Ware in den Warenkorb zu legen.

Fazit

Es ist rechtlich zulässig, die Versandkosten nach Gewicht zu staffeln, solange sichergestellt bleibt, dass der Verbraucher in der Lage ist, die Höhe der Versandkosten selbst (und dabei ohne größeren Aufwand) zu errechnen. Dies setzt voraus, dass der Online-Händler bei jedem seiner Artikel (u.U. auch bereits auf der Produktübersichtsseite, s.o.) konkrete Gewichtsangaben nennt.

GD Star Rating
loading...

IT-Recht Kanzlei zum Online-Streaming

Von: alex

Verfasser: Patrick Prestel

Über kino.to kann man sich kostenlos viele, teilweise sogar aktuelle Kinofilme durch Streaming anschauen. Viele Nutzer dieser Seite sind sich jedoch unsicher, ob die Nutzung für sie legal ist.

Nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei ist diese Nutzung nicht legal. Denn der Nutzer stellt eine unerlaubte Vervielfältigung des Filmes her und verstößt damit gegen §§ 15 I Nr.1, 16 I UrhG.

Durch das Streaming entsteht in dem Arbeitsspeicher des Computers des Nutzers eine Kopie des Films. Diese ist zwar keine dauerhafte Kopie, jedoch ist auch diese Kopie nach herrschender, juristischer Meinung von dem Merkmal „Vervielfältigung“ in § 16 I UrhG erfasst, da es bei der Vervielfältigung nicht auf eine Dauerhaftigkeit ankommt. Damit verletzt der Nutzer durch das Streaming das Urheberrecht des Filmherstellers.

Auch ist dieses Streamingverfahren für den Nutzer nicht durch das Recht zur Privatkopie nach § 53 I 1 UrhG erlaubt. Denn dafür darf durch den Nutzer keine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet werden. Da bei kino.to auch aktuelle Kinofilme angeboten werden, kann davon ausgegangen werden, dass eine rechtswidrige Vorlage zur Verwendung kommt. Auch ist nicht wie z.B. bei YouTube bekannt, dass der Betreiber der Webseite eine Vereinbarung mit den jeweiligen Urhebern getroffen hat.

Somit macht sich jeder Nutzer gemäß § 97 I UrhG schadensersatzpflichtig und gemäß § 106 I UrhG strafbar. Ob dies jedoch verfolgt wird, ist uns nicht bekannt. Wahrscheinlicher ist es unserer Ansicht nach, dass die Filmindustrie gegen den Webseitenbetreiber von kino.to vorgeht.

GD Star Rating
loading...

Basic-Paket ebay

Von: alex

Für den ambitionierten Online-(Tausch-)-Händler gibt es im IT-Recht Shop einen heißen Kandidaten für die Heimbibliothek. Im Basic-Paket ebay sind wichtige rechtsrelevante Regeln enthalten, die man beim gewerblichen Handel in Verbindung mit der größten Online-Tauschbörse beachten muss. Das Angebot umfasst AGB und Widerrufsbelehrungen (online und offline) auf dem neuesten Stand.

Shopbetreiber, die das Absatzpotenzial der Plattform erkannt haben und nun rege in Anspruch nehmen, sollten der rechtlichen Absicherung ihrer Aktivitäten oberste Priorität einräumen. Der in ebay bestehende Rechtsrahmen verfügt über einige Besonderheiten und spezielle Paragraphen, deren Kenntnis für die reibunslose Geschäftsabwicklung unerlässlich ist.

Dafür bietet das Basic-Paket ebay eine übersichtliche und einfach umzusetzende Lösung an. Unter anderem wird mit dessen Anwendung die gesetzliche Informationspflicht erfüllt. Handlungsanleitungen und Kommentierungen zur Widerrufsbelehrung machen eine Anpassung an den individuellen Shopbetreiber möglich. Außerdem werden speziell die Regelungen zum Fernabsatzgesetz abgedeckt.

GD Star Rating
loading...

Der rechtssichere Online-Shop V2.0

Von: alex

In unserer neuen Kategorie “Recht” berichten wir über Neuheiten, Interessantes und Wissenswertes aus dem Bereich Online-Recht.

Hier gleich ein ganz heißer Tipp für alle Online-Shopbetreuer, die in Rechtssachen auf Nummer sicher gehen wollen: Unsere Partner vom IT-Recht Shop haben für das Neue Jahr 2010 einen aktualisierten “Praxisratgeber” als ebook ins Programm aufgenommen:  „Der rechtssichere Online-Shop: E-Commerce ohne Nervenschäden“.

Die Vorteile des Produktes: Seine schnelle Verfügbarkeit – Das ebook steht direkt nach dem Zahlungseingang zum Download zur Verfügung. Es ist explizit für die Nutzung durch Händler verfasst und entsprechend verständlich geschrieben. Es zeichnet sich durch hohe Praxisrelevanz aus, weil es spezielles Know-How für Shopbetreiber beinhaltet und auf unnötiges Beiwerk verzichtet. Das ebook umfasst 78 Seiten konzentriertes Wissen und ist auf dem neuesten Rechtsstand.

Behandelt werden u.a. Themen wie Abmahnung, Second Level Domain, Disclaimer, Teillieferungsklausel in AGB, Affiliate Marketing, Amazon, eBay, PayPal sowie Checklisten “Allgemeine Inhalte”, “Produktspezifische Inhalte” und “CE-Kennzeichnung”.

Verfasser und Herausgeber ist die IT-Recht Kanzlei München, die Webshops und Internetauftritte von mehr als 1000 Händlern der verschiedensten Branchen in Deutschland betreut. Deren praktische Erfahrungen bilden das Fundament des Ebooks. Aus ihrem großen Fundus an Klienten haben die Mitarbeiter der Kanzlei die wichtigsten und häufigsten “Rechts-Fallen” herausgesucht, aufbereitet und für ihre Leserinnen und Leser nutzbar gemacht.

Weitere Infos, das Vorwort sowie Inhaltsverzeichnis gibt es auf der oben verlinkten Seite zum Ratgeber. Viel Spaß beim Lesen!

GD Star Rating
loading...

Webdesign